Klub Kurzhaar Nordmark e. V. - gegründet 1922 -
Klub Kurzhaar Nordmark e. V.       - gegründet 1922 -

Satzung des Klub Kurzhaar Nordmark e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen ,,Klub Kurzhaar Nordmark e.V. ,,
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eutin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eutin eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

 

      Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind:

       1.   Förderung und Reinzucht nach den Richtlinien über den Standart:         

      ,,Kurzhaariger Deutscher Vorstehhund,, .

2.   Ausrichtung von Zuchtschauen ( Pfostenschauen) nach den Richtlinien über den

      Standart: ,, Kurzhaariger Deutscher Vorstehhund,, .

3.   Ausrichtung von Zuchtausleseprüfungen wie Derby, Prinz Solms Memorial,

      Alterszuchtprüfungen, Internationale Feld- und Wasserprüfungen

      und Kleemann- und Diana- Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des

      Deutsch Kurzhaar Verbandes.

4.   Ausrichtung von Verbandsprüfungen des Jagdgebrauchshundeverbandes

      einschließlich Verbandsgebrauchs- Schweißprüfungen, Verlorenbringen- und

      Bringtreueprüfungen nach den Richtlinien des Jagdgebrauchshundeverbandes.

5.   Mitgliedschaft beim ,, Deutsch Kurzhaar Verband,, und dem   

            ,,Jagdgebrauchshundeverband,, .

      6.   Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit dem ,, Deutschen Jagdschutzverband,,

            und speziell dem Landesjagdverband Schleswig – Holstein.

      7.   Förderung und Ausbildung des Richternachwuchses und Weiterbildung der

            Verbandsrichter durch regelmäßige Durchführung entsprechender Lehrgänge.

      8.   Förderung des Tierschutzes durch Zucht, Ausbildung, Führung und Prüfung von

            brauchbaren Deutsch Kurzhaarigen Vorstehhunden.

      9.   Der Klub Kurzhaar Nordmark e.V. anerkennt und unterwirft sich der Satzung

            sowie der Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchs-

            hundeverbande und dessen Bestimmungen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Klubs ist ebenso ausgeschlossen wie die

Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen.

  1. a) Die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Klubs dient

          ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, auch im Sinne des

          Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke,, der Abgabenordnung.

      b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

          wirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  3. Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft auszuschließen  

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich bei seinem Vorstandsmitglied

    des Vereins zu beantragen.

  2. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

     3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der

         jeweils gültigen Fassung an.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

     1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß und bei Nichtzahlung

          des Jahresbeitrages.

     2.  Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen.

          Er ist dem 1.Vorsitzendem schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres zu erklären.

     3.  Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden

          Mitgliedes bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Weidgerechtigkeit sowie

          bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Aus-

          schluß und die Ausschlussgründe sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief

          mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann es innerhalb von 14 Tagen nach  Zu-

          stellung ebenfalls durch eingeschriebenen Brief beim 1. Vorsitzenden Berufung 

          einlegen.

    4.   Der Vorstand ruft jetzt ein Schiedsgericht ein. Das Schiedsgericht setzt sich zu-

          sammen aus 4 Klubmitgliedern, von denen 2 vom Vorstand und 2 vom Auszu-

          schließenden benannt werden. Das 5. Mitglied ist der 1. Vorsitzende des Klubs, der  

         die Verhandlung leitet. Das Schiedsgericht hat innerhalb von 4 Wochen nach

         Eingang der Berufung mit einfacher Stimmmehrheit zu entscheiden.

   5.   Nichtzahlung des Jahresbeitrages berechtigt den Vorstand zum Ausschluß des

         Mitgliedes. Hiergegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Verein kann den rück-

         ständigen Beitrag zwangsweise eintreiben.

   6.   Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 7 Ehrenmitglieder- Ehrenvorsitzende

 

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Ver-

    Dienste um den Verein oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben haben. Im letzteren Fall können auch Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

  2. Zu Ehrenvorsitzenden können frühere Vorsitzende ernannt werden, deren Verdienste-wie für Ehrenmitglieder beschrieben- überragend sind. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden wird durch eine Urkunde bestätigt.

 

 

 § 8 Beiträge und Rechnungslegung

 

 

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

    Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

  2. Die Buchführung über das Vereinsvermögen, sowie über Einnahmen und Ausgaben haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu entsprechen. Die Buchführung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres, mindestens aber 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über Art, Umfang und Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Der Schatzmeister soll den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Kurzfassung des Kassenberichtes zusenden.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

 

         Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

     

        zu 1:

         Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom 1. Vorsitzenden ein-

         berufen. (im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden) und findet im ersten Quartal

         des neuen Geschäftsjahres statt.

         Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Be-

         schlüsse festgehalten werden. Diese Niederschrift ist vom Protokollführer zu unter-

         schreiben. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern mit dem nächsten Rundschreiben

         bekannt zugeben. Diese Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und

         Ehrenmitgliedern. Einfache Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit

         Stimmenmehrheit gefasst, während zur Satzungsänderung und zur Ernennung von

         Ehrenvorsitzenden eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

         Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation. Stellen jedoch

         mindestens 5 Mitglieder den Antrag auf geheime Wahl, ist durch Abgabe von Stimm-

        zetteln geheim zu wählen.

        Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  1. Die Wahl des Vorstandes

  2. die Wahl der Kassenprüfer auf jeweils 2 Jahre

  3. die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

  4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  5. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden

  6. die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

          Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf

         einberufen. Sie müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn 20 Mitglieder dies

         schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die Einladungen zu allen Mit-

         gliederversammlungen müssen mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingehen und

         eine Bekanntgabe der Tagesordnung enthalten.

         Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung zu stellen, die

         mindestens 1 Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden vor-

         liegen müssen.

 

      zu 2. 

 

      Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Schatzmeister

  5. dem Zuchtwart

  6. 1. Beisitzer und

  7. 2. Beisitzer.

         Er wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel auf die Dauer von 4 Jahren ge-

         wählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder Nr. 2, 4, 6 erfolgt erstmalig auf die Dauer

         von 2 Jahren. Danach beträgt die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder 4 Jahre. Die

         Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers. Scheidet ein Vorstandsmitglied

         während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die

         nächste ordentliche Mitgliederversammlung dieses Amt kommissarisch besetzen.

         Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von

         ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im

         Innenverhältnis ist Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden jedoch auf den Ver-

         hinderungsfall des 1. Vorsitzenden beschränkt.

         Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen.

         Die Vorstandssitzungen beruft der 1. Vorsitzende ein. Er ist zur Einberufung

         verpflichtet, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird.

         Die Einladungen sollen 8 Tage vor der Sitzung erfolgen. Der ordnungs- und frist-

         gerecht einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmit-

         glieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in allen Fällen, die nach der Satzung

         nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Jedes Vorstands-

         mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 

        1. Vorsitzenden bzw bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand

        kann weitere Vereinsmitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen. Diese Mitglieder

        können zu den Vorstandssitzungen geladen werden, haben jedoch keine Stimme im

        Vorstand.

 

 

§ 10 Auflösung

 

 

        Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn diese bei der Einladung aus-

        drücklich als Tagesordnungspunkt genannt worden ist und 2/3 der anwesenden Ver-

        einsmitglieder der Auflösung zustimmen. Im Falle der Auflösung darf das Vereins-

        vermögen nur zur Förderung weidgerechter jagdlicher Zwecke verwendet werden. Die

        Verwendung des Vereinsvermögens muß von 3/4 der anwesenden Mitglieder 

        unmittelbar nach Auflösungsbeschluß bestimmt werden.

 

 

§ 11 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

 

 

1.  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und

Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).

 

2.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

 

•  Erhebung,

•  Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung),

•  Nutzung

 

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

3.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den

satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.

 

4.  Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des  Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf

 

•  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung,

•  Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,

•  Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

 

 

                                                Weddelbrook,      06.02.1990

       

 

 

Die Satzungskommission:

 

K. Meinert, Chr. Claussen, H. Behrens, O. Naujoks

        

 

 

 

 

 

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