§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
1. Förderung und Reinzucht nach den Richtlinien über den Standart:
,,Kurzhaariger Deutscher Vorstehhund,, .
2. Ausrichtung von Zuchtschauen ( Pfostenschauen) nach den Richtlinien über den
Standart: ,, Kurzhaariger Deutscher Vorstehhund,, .
3. Ausrichtung von Zuchtausleseprüfungen wie Derby, Prinz Solms Memorial,
Alterszuchtprüfungen, Internationale Feld- und Wasserprüfungen
und Kleemann- und Diana- Prüfungen nach den Prüfungsordnungen des
Deutsch Kurzhaar Verbandes.
4. Ausrichtung von Verbandsprüfungen des Jagdgebrauchshundeverbandes
einschließlich Verbandsgebrauchs- Schweißprüfungen, Verlorenbringen- und
Bringtreueprüfungen nach den Richtlinien des Jagdgebrauchshundeverbandes.
5. Mitgliedschaft beim ,, Deutsch Kurzhaar Verband,, und dem
,,Jagdgebrauchshundeverband,, .
6. Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit dem ,, Deutschen Jagdschutzverband,,
und speziell dem Landesjagdverband Schleswig – Holstein.
7. Förderung und Ausbildung des Richternachwuchses und Weiterbildung der
Verbandsrichter durch regelmäßige Durchführung entsprechender Lehrgänge.
8. Förderung des Tierschutzes durch Zucht, Ausbildung, Führung und Prüfung von
brauchbaren Deutsch Kurzhaarigen Vorstehhunden.
9. Der Klub Kurzhaar Nordmark e.V. anerkennt und unterwirft sich der Satzung
sowie der Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchs-
hundeverbande und dessen Bestimmungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen.
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, auch im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke,, der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft auszuschließen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich bei seinem Vorstandsmitglied
des Vereins zu beantragen.
Im Falle der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der
jeweils gültigen Fassung an.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß und bei Nichtzahlung
des Jahresbeitrages.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen.
Er ist dem 1.Vorsitzendem schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres zu erklären.
3. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden
Mitgliedes bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Weidgerechtigkeit sowie
bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Aus-
schluß und die Ausschlussgründe sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann es innerhalb von 14 Tagen nach Zu-
stellung ebenfalls durch eingeschriebenen Brief beim 1. Vorsitzenden Berufung
einlegen.
4. Der Vorstand ruft jetzt ein Schiedsgericht ein. Das Schiedsgericht setzt sich zu-
sammen aus 4 Klubmitgliedern, von denen 2 vom Vorstand und 2 vom Auszu-
schließenden benannt werden. Das 5. Mitglied ist der 1. Vorsitzende des Klubs, der
die Verhandlung leitet. Das Schiedsgericht hat innerhalb von 4 Wochen nach
Eingang der Berufung mit einfacher Stimmmehrheit zu entscheiden.
5. Nichtzahlung des Jahresbeitrages berechtigt den Vorstand zum Ausschluß des
Mitgliedes. Hiergegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Verein kann den rück-
ständigen Beitrag zwangsweise eintreiben.
6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Ehrenmitglieder- Ehrenvorsitzende
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Ver-
Dienste um den Verein oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben haben. Im letzteren Fall können auch Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
§ 8 Beiträge und Rechnungslegung
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
zu 1:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom 1. Vorsitzenden ein-
berufen. (im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden) und findet im ersten Quartal
des neuen Geschäftsjahres statt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Be-
schlüsse festgehalten werden. Diese Niederschrift ist vom Protokollführer zu unter-
schreiben. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern mit dem nächsten Rundschreiben
bekannt zugeben. Diese Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und
Ehrenmitgliedern. Einfache Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
Stimmenmehrheit gefasst, während zur Satzungsänderung und zur Ernennung von
Ehrenvorsitzenden eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation. Stellen jedoch
mindestens 5 Mitglieder den Antrag auf geheime Wahl, ist durch Abgabe von Stimm-
zetteln geheim zu wählen.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
Die Wahl des Vorstandes
die Wahl der Kassenprüfer auf jeweils 2 Jahre
die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
die Ernennung von Ehrenvorsitzenden
die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf
einberufen. Sie müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn 20 Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die Einladungen zu allen Mit-
gliederversammlungen müssen mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich eingehen und
eine Bekanntgabe der Tagesordnung enthalten.
Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung zu stellen, die
mindestens 1 Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden vor-
liegen müssen.
zu 2.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Zuchtwart
1. Beisitzer und
2. Beisitzer.
Er wird von der Mitgliederversammlung im Wechsel auf die Dauer von 4 Jahren ge-
wählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder Nr. 2, 4, 6 erfolgt erstmalig auf die Dauer
von 2 Jahren. Danach beträgt die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder 4 Jahre. Die
Amtszeit endet mit der Wahl des Nachfolgers. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung dieses Amt kommissarisch besetzen.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von
ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im
Innenverhältnis ist Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden jedoch auf den Ver-
hinderungsfall des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen.
Die Vorstandssitzungen beruft der 1. Vorsitzende ein. Er ist zur Einberufung
verpflichtet, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird.
Die Einladungen sollen 8 Tage vor der Sitzung erfolgen. Der ordnungs- und frist-
gerecht einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmit-
glieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in allen Fällen, die nach der Satzung
nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Jedes Vorstands-
mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden bzw bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand
kann weitere Vereinsmitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen. Diese Mitglieder
können zu den Vorstandssitzungen geladen werden, haben jedoch keine Stimme im
Vorstand.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn diese bei der Einladung aus-
drücklich als Tagesordnungspunkt genannt worden ist und 2/3 der anwesenden Ver-
einsmitglieder der Auflösung zustimmen. Im Falle der Auflösung darf das Vereins-
vermögen nur zur Förderung weidgerechter jagdlicher Zwecke verwendet werden. Die
Verwendung des Vereinsvermögens muß von 3/4 der anwesenden Mitglieder
unmittelbar nach Auflösungsbeschluß bestimmt werden.
§ 11 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und
Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Erhebung,
• Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung),
• Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung,
• Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,
• Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Weddelbrook, 06.02.1990
Die Satzungskommission:
K. Meinert, Chr. Claussen, H. Behrens, O. Naujoks